Rauchmelder - Lebensretter
Kommt Ihnen diese oder ähnliche Aussagen bekannt vor: „Bei uns im Haus kann’s doch gar nicht brennen. Und wenn, dann wird man doch dadurch wach und kann flüchten“?
Fakt ist:
- Über 600 Menschen sterben allein in Deutschland jährlich durch Brände. Die wenigsten von ihnen an Brandverletzungen, viel gefährlicher ist der entstehende Brandrauch! Über 6.000 werden verletzt, oftmals lebensgefährlich.
- Brandrauch enthält diverse Atemgifte, unter anderem Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Salzsäure, Blausäure, Schwefeldioxid und Ammoniak.
- Beim Brand von Kunststoffen, die immer mehr in unseren Wohnungen Verwendung finden, entsteht weitaus mehr Brandrauch als bei den herkömmlichen Materialien. Zum Vergleich: Ein Brand von 10 kg Spanplatten ergibt ca. 6.000 m³ Brandrauch, 10 kg Schaumgummi entwickeln 25.000 m³ Brandrauch. Bereits der Rauch von 100g Schaumstoff kann zum Tode führen!
- Schon nach kürzester Zeit entwickeln so selbst kleine Entstehungsbrände eine enorme Menge an Brandrauch.
- Schon wenige Atemzüge führen zur Bewusstlosigkeit, bereits nach 2min kann die Rauchvergiftung tödlich wirken!
Rauchmelder helfen, Brände auch im Schlaf frühzeitig zu entdecken,
so dass man das Haus verlassen und die Feuerwehr alarmieren kann!
Somit retten sie Leben und grenzen entstehende Schäden ein!
Rauchmelder sind leicht zu montieren, wartungsarm und unauffällig. Ein zuverlässiger Rauchmelder ist schon für unter 10 Euro im Baumarkt, Elektrofachhandel oder bei Brandschutzfirmen erhältlich. Die Feuerwehr empfiehlt Geräte, die folgende Merkmale erfüllen:
- VdS-Prüfzeichen
- Warnfunktion bei nachlassender Batterieleistung
- Testknopf zur Funktionsüberprüfung
§ 44 Abs. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz schreibt übrigens bereits seit 2003 Rauchmelder für Neubauten vor: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“ Zum 04. Juli 2007 wurde dieser Paragraph wie folgt erweitert: "Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten." Kontrollen oder Strafen bei Nichtbeachtung wird es dabei nicht geben. Es kann jedoch nach einem Brand zu Problemen mit der Versicherung geben, falls keine Rauchmelder installiert waren, kann diese sich auf das Gesetz berufen und Leistungen einschränken bzw. verweigern.
Mehr Info’s zu diesem Thema (auch zur Funktionsweise, Montage, Historie) gibt’s unter www.rauchmelder-lebensretter.de
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Notruf
Sie sind Zeuge eines Brandes oder eines Unfalls geworden?
Sie benötigen Hilfe durch Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei? Unter den Notrufnummern
Feuerwehr/Rettungsdienst 112
Polizei 110
sind jederzeit fachkundige Disponenten erreichbar, um die nötigen Rettungsmittel zu alarmieren. Für eine schnelle Hilfe ist ein richtiger Notruf unumgänglich. Damit eingeschätzt werden kann, welche und wieviele Rettungskräfte benötigt werden, und um schnell alle wichtigen Details mitzuteilen, gibt es die „5 W’s“:
- Wo ist etwas passiert?
- Was ist passiert?
- Wieviele Verletzte gibt es?
- Wer meldet den Notfall?
- Warten Sie auf mögliche Rückfragen.
Wissenswertes zum Notruf:
- Grundsätzlich kosten die Notrufnummern 110 und 112 nichts, egal von welchem Anschluss, Handy oder Telefonzelle Sie anrufen. Von Mobiltelefonen kann man jederzeit, auch ohne Guthaben und Eingabe der PIN, den Notruf erreichen, auch wenn Sie offenbar keinen Empfang haben, da sich das Handy dann ein anderes, verfügbares Netz sucht!
- Auf der Autobahn gehen Sie, wenn sie kein Handy haben, hinter der Leitplanke zur nächsten Notrufsäule! Der schnellste Weg dorthin wird an den Leitpfosten mit schwarzen Pfeilen angezeigt.
- Die 112 ist die europaweit geltende Notrufnummer. Egal in welchem Land der EU, überall können Sie unter der 112 eine entsprechende Leitstelle erreichen!
- Der Notruf ist nur in Notfällen zu nutzen! Leider wird der Notruf oftmals missbraucht, sei es mutwillig, aus Spass, oder zum Testen eines Handys. In manchen Leitstellen machen diese Notrufmissbräuche bis zu ¾ aller Anrufe aus! Dies führt zu Verzögerungen bei wirklichen Notfällen! Die Technik erlaubt es, dass diese Leitstellen Ihre Telefonnummer sehen, auch wenn Sie sie nicht mitsenden. Empfindliche Strafen können die Folge sein!
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Alarmierung
Ein Unglücksfall ist eingetreten, der Notruf abgesetzt. Wie erfährt nun die Feuerwehr von dem Einsatz? Bei der Feuerwehr Grafschaft gibt es hierzu verschiedene Möglichkeiten:
- Funkmeldeempfänger („stille Alarmierung“)
Über Funksignale werden diese kleinen Geräte angesteuert. Der Feuerwehrangehörige trägt den Meldeempfänger (auch „Piepser“) genannt ständig bei sich. Werden durch die Leitstelle (Polizei oder FEZ) die entsprechenden Funksignale (sog. 5-Ton-Folgen) ausgestrahlt, lösen die Meldeempfänger aus, d.h. sie spielen eine Alarmmelodie ab und öffnen den eingebauten Lautsprecher. Es folgt eine Durchsage der alarmierenden Stelle mit kurzen Informationen zum Einsatz. Aufgrund der teuren Anschaffungskosten dieser Meldeempfänger sind bei der Feuerwehr Grafschaft nur einige Kameraden damit ausgestattet, z.B. die Wehrleitung, die einzelnen Löschgruppenführungen und Kameraden mit Zusatzqualifikationen oder zur Besetzung von Sonderfahrzeugen (FEZ, ELW, Drehleiter, Rüstwagen). Über Funkmeldeempfänger können die einzelnen Löschgruppen gezielt alarmiert werden, um kleinere Einsätze (z.B. Unwetter oder Ölspuren) abzuarbeiten. Monatlich werden Probealarmierungen durchgeführt. Diese Alarmierung heißt „stille Alarmierung“, weil die Bevölkerung sie, anders als die Sirenenauslösung, nicht mitbekommt.
- Sirene

Über das selbe Prinzip wie die Funkmeldeempfänger werden auch die Sirenen ausgelöst. Diese sind bei der Struktur der Feuerwehr Grafschaft die einfachste, günstigste und effektivste Art der Alarmierung (Feueralarm= 1min Dauerton, 2x unterbrochen). Wenn in der Grafschaft die Sirenen aufheulen, bedeutet dies, dass ein Ausrückebereich (also mehrere Löschgruppen) alarmiert wird. Dies ist bei größeren, personalintensiveren Einsätzen oder bei Meldungen mit unklarem Schadensausmaß der Fall. Die entsprechend eingestellten Funkmeldeempfänger lösen auch bei Sirenenalarm mit aus. Jeden ersten Samstag im Monat laufen die Sirenen in der Zeit von 12:00 bis 12:30 zur Probe.
- Zusatzalarmierung per SMS
In der im Gerätehaus Ringen untergebrachten Feuerwehreinsatzzentrale hängt eine sogenannte BlueBox. Diese wertet die Funksignale für die Sirenen und Meldeempfänger aus und verschickt dann SMS auf die Handys der Mitglieder der alarmierten Löschgruppe bzw. des Ausrückebereiches. Darin wird die Uhrzeit der Alarmierung und die alarmierte Einheit angezeigt. Da die meisten Feuerwehrangehörigen über Mobiltelefone verfügen, besteht so eine günstige zusätzliche Möglichkeit, um die Kameraden/-innen zur erreichen, die keinen Meldeempfänger haben und die Sirene momentan nicht hören können.
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Blaulicht und Martinshorn
Sie sind mit dem Auto unterwegs, plötzlich hören Sie Martinshörner und ein Fahrzeug mit Blaulicht erscheint hinter oder vor ihnen. Wissen Sie, wie Sie sich richtig zu verhalten haben?

Zum rechtlichen Aspekt ein paar Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung:
§ 35 StVO: Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
[...]
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Diese Regelung sagt noch nichts über die Verwendung von Blaulicht oder Martinshorn (= Einsatzhorn) aus. Sie erlaubt der Feuerwehr im Einsatzfall lediglich die Übertretung der Verkehrsregeln in einer angemessenen Art und Weise, durch die andere Verkehrsteilnehmer nicht betroffen werden. Diese Regelung gilt durch entsprechende Rechtssprechung übrigens auch für Feuerwehrangehörige, die nach erfolgter Alarmierung mit ihren privaten PKWs unterwegs sind. Daher ist es durchaus rechtens, wenn wir z.B. unsere Fahrzeuge während Einsätzen im Halteverbot abstellen (lässt sich bei einigen Gerätehäusern leider nicht vermeiden), oder angemessene Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen. Sollten Sie mitbekommen, dass wir alarmiert wurden, und erscheint hinter Ihnen ein Fahrzeug, dessen Fahrer Sie als Angehöriger der Feuerwehr erkennen, möchten wir Sie bitten, ihm Vorfahrt zu gewähren, sofern dies die Verkehrslage zulässt. Eine Pflicht dazu besteht für Sie nicht!
Eine wirkliche Einwirkung auf Ihre Rechte im Straßenverkehr stellt jedoch § 38 StVO dar:
§ 38 StVO: Blaues Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Wenn Ihnen also ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn begegnet, müssen Sie diesem grundsätzlich „sofort freie Bahn schaffen“.
Wie machen Sie dies, sowohl für uns als auch für Sie am einfachsten und ungefährlichsten?
- Bremsen Sie nicht abrupt ab, sondern schauen und überlegen Sie erst. Wo ist entsprechend Platz, wie reagiert der Gegenverkehr? Zeigen Sie uns mittels Blinker an, wohin Sie ausweichen.
- Fahren Sie dann möglichst an den Straßenrand, um uns ein Vorbeifahren zu ermöglichen. Halten Sie nicht in unübersichtlichen Straßenbereichen, wo der Gegenverkehr nicht einsehbar ist!
- Bilden Sie auf mehrspurigen Straßen (Autobahn) eine Gasse, und lassen Sie diese auch nach der Durchfahrt des ersten Fahrzeugs offen - wahrscheinlich kommen noch weitere Rettungsfahrzeuge. Besonders wichtig ist dies, wenn der Verkehr vor einer Einsatzstelle bereits zum Stillstand gekommen ist.
- auf der Autobahn bilden Sie die Gasse
- bei 2 Spuren: zwischen der linken und rechten Spur
- bei 3 Spuren: zwischen der linken und mittleren Spur
- Verfolgen Sie niemals ein Einsatzfahrzeug in einer solchen Gasse! Wenn der Verkehr steht, bringt es Ihnen eh nichts. Sie behindern nur unsere Arbeit, da Sie den Platz an der Einsatzstelle einschränken.
- An Ampeln und bei der Einfahrt auf Vorfahrtstraßen/ Kreuzungen dürfen Sie, wenn Einsatzfahrzeuge hinter Ihnen sind, trotz „Rot“ oder Vorfahrtregelung, langsam vorfahren, wenn es die Verkehrslage zulässt. Meistens ist in diesen Fällen zwischen Haltelinie und Vorfahrtraum noch genügend Platz.
- Wenn Sie „Grün“ bzw. Vorfahrt haben, und merken, dass aus einer eigentlich zum Anhalten gezwungenen Bahn ein Einsatzfahrzeug naht, bremsen Sie langsam und vorsichtig ab.
- Bedenken Sie, dass ein zu lautes Autoradio die Wahrnehmung unserer Einsatzhörner beeinträchtigen kann.
§ 38 StVO: Blaues Blinklicht
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Kommen Sie an einer Unfall-/ Einsatzstelle vorbei, die mit Blaulicht abgesichert ist, verlangsamen Sie die Fahrt, und achten Sie auf evtl. verkehrslenkende Maßnahmen. Behindern Sie unsere Arbeit nicht durch unnötiges Langsamfahren und Gaffen! Liegt auf mehrspurigen Fahrbahnen die Unfallstelle auf der Gegenfahrbahn, und ist ihre Bahn nicht beeinträchtigt, fahren Sie weiter, und bremsen/ halten Sie dort auf keinen Fall! Damit gefährden Sie sich und andere Verkehrsteilnehmer!
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