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Rauchmelder - Lebensretter


Kommt Ihnen diese oder ähnliche Aussagen bekannt vor: „Bei uns im Haus kann’s doch gar nicht brennen. Und wenn, dann wird man doch dadurch wach und kann flüchten“?
Fakt ist:

Rauchmelder helfen, Brände auch im Schlaf frühzeitig zu entdecken,
so dass man das Haus verlassen und die Feuerwehr alarmieren kann!
Somit retten sie Leben und grenzen entstehende Schäden ein!


Rauchmelder sind leicht zu montieren, wartungsarm und unauffällig. Ein zuverlässiger Rauchmelder ist schon für unter 10 Euro im Baumarkt, Elektrofachhandel oder bei Brandschutzfirmen erhältlich. Die Feuerwehr empfiehlt Geräte, die folgende Merkmale erfüllen:

§ 44 Abs. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz schreibt übrigens bereits seit 2003 Rauchmelder für Neubauten vor: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“ Zum 04. Juli 2007 wurde dieser Paragraph wie folgt erweitert: "Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten." Kontrollen oder Strafen bei Nichtbeachtung wird es dabei nicht geben. Es kann jedoch nach einem Brand zu Problemen mit der Versicherung geben, falls keine Rauchmelder installiert waren, kann diese sich auf das Gesetz berufen und Leistungen einschränken bzw. verweigern.
Mehr Info’s zu diesem Thema (auch zur Funktionsweise, Montage, Historie) gibt’s unter www.rauchmelder-lebensretter.de



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Notruf


Sie sind Zeuge eines Brandes oder eines Unfalls geworden?
Sie benötigen Hilfe durch Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei? Unter den Notrufnummern

Feuerwehr/Rettungsdienst 112
Polizei 110

sind jederzeit fachkundige Disponenten erreichbar, um die nötigen Rettungsmittel zu alarmieren. Für eine schnelle Hilfe ist ein richtiger Notruf unumgänglich. Damit eingeschätzt werden kann, welche und wieviele Rettungskräfte benötigt werden, und um schnell alle wichtigen Details mitzuteilen, gibt es die „5 W’s“:
Wissenswertes zum Notruf:




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Alarmierung


Ein Unglücksfall ist eingetreten, der Notruf abgesetzt. Wie erfährt nun die Feuerwehr von dem Einsatz? Bei der Feuerwehr Grafschaft gibt es hierzu verschiedene Möglichkeiten:
  1. Funkmeldeempfänger („stille Alarmierung“)
    Über Funksignale werden diese kleinen Geräte angesteuert. Der Feuerwehrangehörige trägt den Meldeempfänger (auch „Piepser“) genannt ständig bei sich. Werden durch die Leitstelle (Polizei oder FEZ) die entsprechenden Funksignale (sog. 5-Ton-Folgen) ausgestrahlt, lösen die Meldeempfänger aus, d.h. sie spielen eine Alarmmelodie ab und öffnen den eingebauten Lautsprecher. Es folgt eine Durchsage der alarmierenden Stelle mit kurzen Informationen zum Einsatz. Aufgrund der teuren Anschaffungskosten dieser Meldeempfänger sind bei der Feuerwehr Grafschaft nur einige Kameraden damit ausgestattet, z.B. die Wehrleitung, die einzelnen Löschgruppenführungen und Kameraden mit Zusatzqualifikationen oder zur Besetzung von Sonderfahrzeugen (FEZ, ELW, Drehleiter, Rüstwagen). Über Funkmeldeempfänger können die einzelnen Löschgruppen gezielt alarmiert werden, um kleinere Einsätze (z.B. Unwetter oder Ölspuren) abzuarbeiten. Monatlich werden Probealarmierungen durchgeführt. Diese Alarmierung heißt „stille Alarmierung“, weil die Bevölkerung sie, anders als die Sirenenauslösung, nicht mitbekommt.
  2. SireneSirene
    Über das selbe Prinzip wie die Funkmeldeempfänger werden auch die Sirenen ausgelöst. Diese sind bei der Struktur der Feuerwehr Grafschaft die einfachste, günstigste und effektivste Art der Alarmierung (Feueralarm= 1min Dauerton, 2x unterbrochen). Wenn in der Grafschaft die Sirenen aufheulen, bedeutet dies, dass ein Ausrückebereich (also mehrere Löschgruppen) alarmiert wird. Dies ist bei größeren, personalintensiveren Einsätzen oder bei Meldungen mit unklarem Schadensausmaß der Fall. Die entsprechend eingestellten Funkmeldeempfänger lösen auch bei Sirenenalarm mit aus. Jeden ersten Samstag im Monat laufen die Sirenen in der Zeit von 12:00 bis 12:30 zur Probe.
  3. Zusatzalarmierung per SMS
    In der im Gerätehaus Ringen untergebrachten Feuerwehreinsatzzentrale hängt eine sogenannte BlueBox. Diese wertet die Funksignale für die Sirenen und Meldeempfänger aus und verschickt dann SMS auf die Handys der Mitglieder der alarmierten Löschgruppe bzw. des Ausrückebereiches. Darin wird die Uhrzeit der Alarmierung und die alarmierte Einheit angezeigt. Da die meisten Feuerwehrangehörigen über Mobiltelefone verfügen, besteht so eine günstige zusätzliche Möglichkeit, um die Kameraden/-innen zur erreichen, die keinen Meldeempfänger haben und die Sirene momentan nicht hören können.





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Blaulicht und Martinshorn


Sie sind mit dem Auto unterwegs, plötzlich hören Sie Martinshörner und ein Fahrzeug mit Blaulicht erscheint hinter oder vor ihnen. Wissen Sie, wie Sie sich richtig zu verhalten haben?

Fahrzeugfront

Zum rechtlichen Aspekt ein paar Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung:
§ 35 StVO: Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
[...]
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.


Diese Regelung sagt noch nichts über die Verwendung von Blaulicht oder Martinshorn (= Einsatzhorn) aus. Sie erlaubt der Feuerwehr im Einsatzfall lediglich die Übertretung der Verkehrsregeln in einer angemessenen Art und Weise, durch die andere Verkehrsteilnehmer nicht betroffen werden. Diese Regelung gilt durch entsprechende Rechtssprechung übrigens auch für Feuerwehrangehörige, die nach erfolgter Alarmierung mit ihren privaten PKWs unterwegs sind. Daher ist es durchaus rechtens, wenn wir z.B. unsere Fahrzeuge während Einsätzen im Halteverbot abstellen (lässt sich bei einigen Gerätehäusern leider nicht vermeiden), oder angemessene Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen. Sollten Sie mitbekommen, dass wir alarmiert wurden, und erscheint hinter Ihnen ein Fahrzeug, dessen Fahrer Sie als Angehöriger der Feuerwehr erkennen, möchten wir Sie bitten, ihm Vorfahrt zu gewähren, sofern dies die Verkehrslage zulässt. Eine Pflicht dazu besteht für Sie nicht!

Eine wirkliche Einwirkung auf Ihre Rechte im Straßenverkehr stellt jedoch § 38 StVO dar:
§ 38 StVO: Blaues Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Wenn Ihnen also ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn begegnet, müssen Sie diesem grundsätzlich „sofort freie Bahn schaffen“.

Wie machen Sie dies, sowohl für uns als auch für Sie am einfachsten und ungefährlichsten? § 38 StVO: Blaues Blinklicht
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Kommen Sie an einer Unfall-/ Einsatzstelle vorbei, die mit Blaulicht abgesichert ist, verlangsamen Sie die Fahrt, und achten Sie auf evtl. verkehrslenkende Maßnahmen. Behindern Sie unsere Arbeit nicht durch unnötiges Langsamfahren und Gaffen! Liegt auf mehrspurigen Fahrbahnen die Unfallstelle auf der Gegenfahrbahn, und ist ihre Bahn nicht beeinträchtigt, fahren Sie weiter, und bremsen/ halten Sie dort auf keinen Fall! Damit gefährden Sie sich und andere Verkehrsteilnehmer!

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